Tapeziererhelferin kurz vor 25-jährigem Jubiläum gekündigt

Der Vorgesetzte übermittelt die Kündigung (Symbolfoto) | Foto: Dan Race - Fotolia
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BEZIRK. Die Arbeiterkammer (AK) vertrat erfolgreich eine Tapeziererhelferin aus dem Bezirk Eferding, die kurz vor ihrem 25-jährigen Dienstjubiläum – und
somit vor dem nächsten Abfertigungssprung – gekündigt wurde. Sie erhielt in Summe rund 13.900 Euro. Das Thema Kündigung sorgt bei den Beschäftigten stets für Verunsicherung. Grundsätzlich müssen Firmen keinen Grund nennen, warum sie eine Kündigung aussprechen. In einigen Fällen ist es aber keineswegs so, dass der oder die Betroffene diese Kündigung auch tatenlos hinnehmen muss. Denn sozialwidrige Kündigungen können die Arbeitnehmer vor Gericht anfechten.

Sozialwidrige Kündigung

Sozialwidrig ist eine Kündigung, wenn sie wesentliche Interessen des Beschäftigten beeinträchtigt (insbesondere in Zusammenhang mit zu erwartender langer Arbeitslosigkeit, empfindlichen Einkommenseinbußen, Unterhaltspflichten oder hohen monatlichen Fixkosten). Kann der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung betriebsbedingt  oder personenbedingt  erfolgte, hat eine Interessenabwägung vor Gericht stattzufinden. Betriebsbedingt heißt, wenn etwa wirtschaftliche Gründe vorliegen, ein Arbeitsplatz wegfällt oder eine Umstrukturierung erfolgt. Personenbedingt bedeutet, dass Verfehlungen vom Arbeitnehmer begangen wurden. Sozialwidrige Kündigungen sind zwar vorerst wirksam, aber bei Gericht anfechtbar.

Rat der Arbeiterkammer

Die AK rät Betroffenen, eine sozialwidrige Kündigung nicht einfach auf sich sitzen zu lassen. Hat  ein Arbeitnehmer das Gefühl, die Kündigung durch den Chef sei sozialwidrig, sollte er auf jeden Fall umgehend in die AK-Beratung kommen. Die Rechtsexperten prüfen den Fall, beraten und vertreten – im Fall der gerichtlichen Kündigungsanfechtung – die AK-Mitglieder kostenlos. Vielfach könnten sie noch an einem anderen Arbeitsplatz in der Firma eingesetzt werden. Hier appelliert die AK an die Arbeitgeber, auch kreative Lösungen zu finden. „Die Arbeitgeber müssen ihrer sozialen Gestaltungspflicht nachkommen. Das ist einerseits gesetzlich festgeschrieben, andererseits auch eine Frage des Respekts vor den hervorragenden Leistungen der Beschäftigten“, sagt AK-Präsident Johann Kalliauer..

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