NÖGKK Service-Center der Bezirksstellen gestern geschlossen: Betriebsversammlung mit 1.000 Beschäftigten

NÖGKK Service-Center in Horn | Foto: Schwameis
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Mehr Infos:


Der 5.7.2018 ist der Tag, an dem zweifach in die Rechte der Beschäftigten der Sozialversicherung eingegriffen wurde. Zuerst bei der Arbeitszeit und dann noch durch das ASVG in Investitionen und Personal.
Zur Arbeitszeit:

Die im Nationalrat beschlossene Änderung des Arbeitszeitgesetzes ist nur eine geringfügige Verbesserung des ursprünglichen Initiativantrages.
Die Freiwilligkeitsgarantie ist ein zahnloses Instrument, da nach wie vor der/die Beschäftigte in der schwächeren Position gegenüber dem/r Dienstgeber/in ist, wenn er/sie keine Überstunden über die 10. tägliche bzw. 50. wöchentliche Stunde machen will oder kann.
Die Ausdehnung der Tagesarbeitszeit in der Gleitzeit ist ebenfalls so formuliert, dass es sich dann um Normalstunden (d.h. ohne Zuschlag) handelt, wenn es im Interesse des/r Beschäftigten ist, länger zu arbeiten und wenn es in der Gleitzeitvereinbarung die Möglichkeit des tageweisen Verbrauches der Zeitguthaben gibt und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Das heißt aber nicht, dass dieser tageweise Verbrauch dann auch nach Wunsch des/der Beschäftigten erfolgt, hier muss es eine Absprache mit dem/r Dienstgeber/in geben, diese/r wird aber in der Praxis in der Genehmigung auch einfließen lassen, wie hoch sonst die Bereitschaft ist, mehr als 10 Stunden "freiwillig" zu arbeiten, wenn es nötig ist.
Auch wenn sich Beschäftigte dafür entscheiden, die Überstunden in Freizeit und nicht in Geld abgegolten zu erhalten, ist diese Freizeit nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.
Mit dieser Änderung des Arbeitszeitgesetzes wurde auch die Mitsprachemöglichkeit der Betriebsräte bei ausgedehnter Arbeitszeit auf 12 Stunden eingeschränkt und damit auch die Möglichkeit, bessere Regelungen als Ausgleich zu vereinbaren.
Als weitere Verschlechterung kann die Möglichkeit der Ausnahme der Wochenend - bzw. Feiertagsruhe an 4 Wochenenden bzw. Feiertagen gewertet werden.

Es ist zu befürchten, dass gerade in den eigenen Einrichtungen sehr schnell von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
Zur ASVG-Änderung:

Unter dem Deckmantel des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes wurde am 5.7.2018 auch überfallsartig und ohne Diskussion das ASVG geändert, damit die Arbeit der Sozialversicherung massiv erschwert und diese unter Kuratel gestellt.
In diesem Gesetz wurde ein Stopp für die Aufnahme von zusätzlichen neuen Beschäftigten im Verwaltungsbereich beschlossen, ebenso nur noch die befristete Bestellung der leitenden Angestellten, leitenden ÄrztInnen und deren ständiger StellvertreterInnen bis zum 31.12.2019.
Ebenso gibt es bis Ende 2019 ein Verbot der Höherreihungen außerhalb der Dienstpostenpläne.  
Sämtliche Sozialversicherungsträger müssen alle neuen Bauvorhaben stoppen und dürfen, wie bereits erwähnt bis Ende 2019 kein Führungspersonal, keine ÄrztInnen und kein Verwaltungspersonal mehr aufnehmen. Es dürfen nur noch Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Dieser Eingriff in die Selbstverwaltung bedeutet den Stopp für geplante Renovierungen und Neubauprojekte von Gesundheitseinrichtungen der Sozialversicherung.
Gesundheitseinrichtungen, die jährlich von Millionen Menschen aufgesucht werden!

Die Arbeit der Beschäftigten wird willkürlich blockiert. Die Weiterentwicklung und Sicherheit der medizinischen Versorgung wurden damit gefährdet.
Durch Blockade von Bauvorhaben, Vertragsabschlüssen und Nachbesetzungen wird die Versorgung bedroht und verschlechtert.
Die Sozialversicherung darf ohne Genehmigung des Ministeriums keine Vertragsverhandlungen etwa mit der Ärztekammer mehr aufnehmen.
Oberstes Ziel dieses Anlassgesetz sind offensichtlich nur noch Ausgabenbegrenzungen und nicht mehr Qualität und Stand der Wissenschaft.
Laufende Bauvorhaben zu stoppen, verursachen Mehraufwand und Kosten. Dieses Anlassgesetz gefährdet die Versorgung der Menschen und dient lediglich der Umfärbung der Träger.
Die Beschäftigten der Sozialversicherung müssen ihre Arbeit an den Versicherten leisten können. Die Entmündigung der Entscheidungsträger durch Ausgabengrenzen und Finanzierungsstopps wird schwerwiegende Folgen haben.
Mit diesem Gesetz wird verfassungsrechtlich unzulässig in den laufenden Betrieb interveniert. Wir werden natürlich rechtlich alle Möglichkeiten ausschöpfen, um dieses verfassungsrechtlich bedenkliche Gesetz zu kippen, wir werden aber auch alle anderen Möglichkeiten in diesem Konflikt nutzen.
Als weiterer Tiefpunkt beginnt jetzt eine Kampagne, in der unsere Darstellung der Fakten als Propaganda hingestellt wird. Dazu sei nur zu sagen, dass die Wahrheit Wahrheit bleibt und auch nicht ausgedacht wird, auch wenn man sie ständig als falsche Propaganda bezeichnet.
Wir ersuchen euch, uns bei der Auseinandersetzung um unsere Sozialversicherung zu unterstützen, auch wenn die Zeiten rauer werden.
Gemeinsam können wir vieles bewegen.

NÖGKK Service-Center in Horn | Foto: Schwameis
ZBR (Zentralbetriebsrat) Vorsitzender Michael Fiala | Foto: Schwameis

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