Winterreifenpflicht ab 1. November
Pkw und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu dreieinhalb Tonnen dürfen während des Zeitraumes ersten November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur mit Winterreifen in Betrieb genommen werden. Alternativ zu Winterreifen ist es auch zulässig, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern zu verwenden – jedoch nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist. ACHTUNG! Die Winterreifenpflicht gilt nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen und nur dann, wenn auch gefahren wird. Die Winterreifenpflicht für Pkw wurde auch auf sogenannte Microcars ausgedehnt.
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