Gewerbliche Schulbuslenker mit Pkw oder Kleinbussen halten sich strikt an 0,0 Promille!

ine öffentlich gemachte Feststellung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KfV), wonach bei gewerbsmäßigen Schülertransporten 0,5 Promille am Steuer erlaubt seien, stößt bei Anton Eberl, Obmann der Tiroler Taxi- und Mietwagenunternehmer, auf völliges Unverständnis. Denn bei der gewerblichen Beförderung von Schülern mit Pkw und Kleinbussen gelten ausnahmslos 0,0 Promille. Laut Eberle sind hier die Bestimmungen der Bundesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr einzuhalten. Im § 3 dieser Verordnung ist klar festgehalten, dass die Beförderung von Schülern nur in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift unbeeinträchtigten Zustand erfolgen darf. Im Klartext heißt das für alle gewerblichen Lenker 0,0 Promille, führt der Branchensprecher aus und unterstreicht: Die gewerbliche Schülerbeförderung mit Pkw, Kleinbussen und Bussen stellt die mit Abstand sicherste Methode dar, Schulkinder zur Schule und von der Schule wieder nach Hause zu bringen.

In diesem Zusammenhang weist Eberle darauf hin, dass nicht nur in der Schülerbeförderung die 0,0-Promillegrenze gilt, sondern selbstverständlich bei jeder gewerblichen Personenbeförderung. Taxi- und Mietwagenlenker als Berufskraftfahrer dürfen niemals alkoholisiert nicht einmal leicht ein Fahrzeug lenken.

Darüber hinaus müssen Schulbuslenker auch mit Kleinbussen einen Schülerbeförderungsausweis besitzen. Dieser wird von der Behörde nur dann ausgestellt, wenn der Lenker einen einwandfreien Leumund besitzt und eine mindestens 3-jährige Fahrpraxis nachweisen kann. Die Behörde muss zudem ein ärztliches Gutachten einholen, um die gesundheitliche und geistige Eignung des Schulbuslenkers zu bestätigen. Nur wenn der Arzt ein auffälliges Verhalten feststellt, muss ein verkehrspsychologisches Gutachten eingeholt werden.

Abschließend hält Anton Eberl fest, dass die Meinung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit an der Realität der gesetzlichen Bestimmungen vorbeigeht. Richtig ist allerdings, dass die strengen Vorschriften nur für die gewerbliche Schülerbeförderung, nicht aber für die privaten Beförderungen nicht gelten. Hier wäre der Hebel anzusetzen!

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