Die Verjährung von Rechten
Rechtsberatung: Die meisten Rechte verjähren, wenn man sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit geltend macht.
Das bedeutet nicht, dass sie nicht mehr bestehen, wohl aber, dass man sie nicht mehr einklagen kann. Vom Bestehen allein, ohne die Möglichkeit, das Recht gerichtlich geltend zu machen, hat der Gläubiger jedoch nicht viel. Man könnte meinen, dass es doch ungerecht sei, nicht mehr zu seinem Recht zu kommen, selbst wenn die Fakten und die Beweislage ganz eindeutig sind.
Im Dienste der Rechtssicherheit
Aber warum gibt es überhaupt eine Verjährung? Einserseits soll bewirkt werden, dass sich der Berechtigte um seine Angelegenheiten „kümmert“ und tätig wird, wenn er weiß, dass er gegen jemanden einen Anspruch hat. Eine Sache soll nicht ewig hinausgezögert werden.
Der zweite Grund ist, dass es mit der Zeit immer schwieriger wird, einen Sachverhalt zu rekonstruieren. Nach Jahrzehnten sind unter Umständen Zeugen bereits verstorben oder Dokumente nicht mehr auffindbar. So gesehen, hat die Verjährung im Dienste der Rechtssicherheit ihren Sinn.
Diese Rechte verjähren nicht
Es gibt einige Rechte, die nicht verjähren. Am wichtigsten davon ist das Eigentumsrecht. Wenn zum Beispiel jemand sein Grundstück mit Haus jahrzehntelang nicht benützt und auch nicht Instand hält, so dass es verfällt, bleibt es trotzdem immer sein Eigentum. Davon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass jemand auf Grund eines ungültigen Kaufvertrages im Grundbuch eingetragen wird. Er wird in diesem Fall, trotz Grundbucheintragung, nicht Eigentümer. Er kann aber unter Umständen, vor allem dann, wenn er gutgläubig ist, das Eigentumsrecht „ersitzen“.
Das Unterhaltsrecht eines Kindes verjährt an sich ebenfalls nicht. Allerdings verjähren die einzelnen fälligen Unterhaltsforderungen innerhalb von drei Jahren.
Die Verjährungsfristen
Die Verjährung eines Rechts beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem es erstmalig hätte ausgeübt werden können. Nicht immer kommt es darauf an, ob der Berechtigte in Kenntnis darüber ist, dass er das Recht ausüben kann. Die Verjährungsfrist beträgt, laut ABGB, grundsätzlich 30 Jahre. Bei Rechten des Fiskus, des Staates und anderer juristischer Personen beträgt die Verjährungsfrist in der Regel sogar 40 Jahre.
In 30 Jahren verjähren somit – von den unverzichtbaren Rechten und von den staatlichen Rechten abgesehen – grundsätzlich alle Rechte. Diese 30-jährige Frist wird aber durch eine Vielzahl einzelner Sonderregelungen durchbrochen, die zumeist eine dreijährige Verjährungsfrist anordnen. Dies betrifft meist Forderungen des täglichen Lebens, wie etwa Lohnforderungen, Miet- und Pachtzinsforderungen, Unterhaltsforderungen, Honorarforderungen bestimmter Selbständiger oder Forderungen von Unternehmern für gelieferte Waren.
Gewährleistungsansprüche betreffend unbeweglicher Sachen, zum Beispiel Häuser, verjähren innerhalb von drei Jahren, für bewegliche Sachen innerhalb von zwei Jahren. Die Regelungen sind sehr unterschiedlich, und deshalb ist es immer ratsam, für genauere Auskünfte einen Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren.
Verjährungsansprüche müssen innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Eine private Korrespondenz mit der anderen Partei genügt nicht. Vorsicht ist auch bei Vergleichsverhandlungen geboten. Drängt die Zeit, so ist jedenfalls juristische Hilfe einzuholen.
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