Arbeiterkammer-Tipps zum Weihnachtseinkauf: Kein Recht auf Umtausch

Mit diesen Tipps kann beim Weihnachts-Einkauf nichts mehr schief gehen | Foto: pixabay
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Händler sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Ware zurückzunehmen, die dicht passt oder gefällt. „Der Umtausch aus diesen Gründen ist immer Gefälligkeit. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf“, sagt Stephan Achernig, Leiter des Konsumentenschutzes der Arbeiterkammer Kärnten. Die meisten Händler räumen in der Weihnachtszeit großzügige Umtausch- und Rückgaberechte ein. Will man sicher gehen, sollte man dieses Recht auf der Rechnung vermerken lassen! Ist eine Ware mangelhaft oder kaputt, besteht ein Gewährleistungsanspruch in Form von kostenloser Reparatur oder Austausch. Vorsicht: Umtausch bedeutet nicht "Geld zurück", sondern der Kunde kann nur eine andere Ware oder einen Gutschein wählen. „Geld gibt es nur dann, wenn ein Rückgaberecht ausdrücklich vereinbart wurde!“, so Achernig.

Gutscheine rasch einlösen

Gutscheine können befristet oder unbefristet (30 Jahre gültig) ausgestellt werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich, außer auf dem Kulanzweg. Im Falle eines Firmenkonkurses ist der Gutschein unter Umständen wertlos. Daher Gutscheine rasch einlösen!


AK-Tipps für den Umtausch

• Rechnung unbedingt aufheben! Damit kann bei einem Mangel leichter bewiesen werden, wann und wo das Produkt gekauft wurde.
• Sondervereinbarungen (Farbe, Größe) immer schriftlich vermerken lassen.
• Bei vereinbarter Umtausch- oder Rückgabemöglichkeit, sollte dies zum Vollpreis und nicht zum späteren Abverkaufspreis geschehen.
• Am Christkindlmarkt gibt es kein Rücktrittsrecht. Trotzdem sollte man Quittungen und Rechnungen verlangen und darauf achten, dass der Standinhaber vermerkt ist. Nur dann hat man eine Chance zur Reklamation.

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