Niederösterreich beschließt mehr Klarheit beim Wahlrecht der Zweitwohnsitzer
Durch Änderungen im niederösterreichischen Landesbürgerevidenzengesetz wurde mehr Klarheit und Rechtssicherheit beim Wahlrecht von Zweitwohnsitzern in Niederösterreich geschaffen. Auch das Stadtrechtsorganisationsgesetz sowie die niederösterreichische Gemeindeordnung wurden einer Anpassung unterzogen.
"Durch die beschlossenen Änderungen des niederösterreichischen Landesbürgerevidenzengesetzes haben wir mehr Klarheit und Rechtssicherheit beim Wahlrecht der Zweitwohnsitzer geschaffen. Dadurch ist es uns gelungen, die Wählerverzeichnisse zu verbessern.", erläutern Klaus Schneeberger, Klubomann der niederösterreichischen Volkspartei, Gemeindebund-Präsident Alfred Riedl und VPNÖ-Landesgeschäftsführer Bernhard Ebner den Hintergrund der beschlossenen Änderungen.
Strenger Kriterienkatalog für Aufnahme in Wählerverzeichnis
Laut Schneeberger ist es mit der Einführung eines Erhebungsblattes zukünftig bereits rechtzeitig vor Wahlen möglich, zu prüfen ob Personen ohne niederösterreichischen Hauptwohnsitz, die Kriterien im Sinne der Landtagswahlordnung erfüllen.
Auf dem Erhebungsblatt enthaltene Anknüpfungspunkte sind etwa die wirtschaftlichen, beruflichen sowie gesellschaftlichen Verhältnisse, die ein Naheverhältnis zum Wohnsitz herstellen. Wenigstens eines dieser Kriterien muss laut Schneeberger erfüllt werden, um in die Wählerverzeichnisse aufgenommen zu werden.
Änderung wirkt sich bereits auf Wahl 2018 aus
Bis 30. September sollen die Gemeinden nun bestehende Eintragungen in die Landesbürgerevidenzen überprüfen. Dadurch soll es noch vor der Landtagswahl 2018 zu einer Aktualisierung der Wählerverzeichnisse kommen. "Sollten dabei Einträge zu Unrecht bestehen, weil diese Personen nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, sind diese zu streichen", so Bernhard Ebner zur entscheidenden Rolle der Gemeinden bei der Überprüfung der Evidenzen.
Riedl: "Hauptwohnsitzpflicht für Bürgermeister und Gemeindevorstand"
Zu den Änderungen in der Gemeindeordnung sowie dem Stadtrechtsorganisationsgesetz, erklärt Gemeindebund-Präsident Alfred Riedl dass ab sofort eine "Hauptwohnsitzpflicht für Bürgermeister und Mitglieder des Gemeindevorstandes besteht".
Durch diese Änderung will man sicherstellen, dass diese Personen den besonderen Verpflichtungen gegenüber ihrer Gemeinde auch nachkommen. "Auch dass in Zukunft nur mehr die Mitgliedschaft in einem Gemeinderat möglich ist, trägt zur Stärkung der Identifikation von Funktionsträgern mit ihrer Gemeinde bei", so Riedl zu den Neuerungen.
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