Bezirk Linz-Land: Richtig Rasenmähen - Was der Nachbar darf & was nicht

Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen kann sicherlich zum Streitthema zwischen Nachbarn werden. | Foto: Kzenon/Fotolia
  • Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen kann sicherlich zum Streitthema zwischen Nachbarn werden.
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BEZIRK (nikl). In der Sommerzeit häufen sich wieder Beschwerden über Lärmbelästigungen. Schuld daran sind meist Nachbarn, die ohne Rücksicht auf andere Rasen mähen. Generell gelten in Österreich folgende Ruhezeiten: an allen Tagen zwischen 12 und 14 Uhr, während der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Jede Gemeinde kann darüber hinaus gemäß § 41 Oö. Gemeindeordnung eine eigene ortspolizeiliche Verordnung erlassen und die Ruhezeiten individuell bestimmen. Was unter Lärm fällt, legt ebenfalls jede Gemeinde fest.

„Keinen Spitzelstaat aufstellen“

„Wir wollen sicher keinen Spitzelstaat aufstellen und uns auf die Lauer legen. Grundsätzlich sollte es für ein gedeihliches Zusammenleben so sein, dass man während der üblichen Ruhezeiten keinen ungebührlichen Lärm erzeugt“, sagt Theresia Schlöglmann, Sicherheitsreferentin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Die Juristin setzt hier auf die Eigenverantwortung der Bevölkerung: „Es geht nur miteinander. Es muss nicht jede Nachbarschaftsstreitigkeit vor einer Behörde landen. Wenn man das Problem mit dem Nachbarn anspricht, reicht es in den meisten Fällen aus. Um der Bevölkerung die Verordnung nochmals ins Gedächtnis zu rufen, bitten wir die Gemeinden, zum Start in die Sommerzeit die Information über die Ruhezeiten in der Gemeindezeitung kundzutun.“

St. Marien: keine Verordnung nötig

Eine solche Lärmschutzverordnung hat es in der 4.701-Einwohner-Gemeinde St. Marien noch nicht gebraucht. „Natürlich gibt es bei uns im Sommer immer wieder Beschwerden über Lärmbelästigungen am Wochenende. Diese kann man jedoch an einer Hand abzählen“, sagt St. Mariens Bürgermeister Helmut Templ: „Sollten vermehrt Beschwerden auftreten, reicht ein Artikel über die Grundregeln – Rasenmähen an Samstagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig zu unterlassen – in der Gemeindezeitung aus.“

Ungebührlicher Lärm

Auch in Traun, der fünftgrößten Stadt Oberösterreichs, wo es eine Verordnung aus dem Jahr 1985 gibt, kann man die Fälle an Beschwerden an einer Hand abzählen. „Bei uns in Traun ist die Stadtsicherheitswache für die Einhaltung zuständig. Sollte sich ein Bürger gestört fühlen, reicht meistens die Präsenz der Beamten vor Ort aus, um das Problem zu lösen“, sagt Trauns Bürgermeister Rudolf Scharinger.

„Reden hilft mehr als streiten“

Ansonsten setzt der Bürgermeister auf die Eigenverantwortung der Bürger: „Miteinander reden hilft mehr als streiten.“ Der § 3 Oö. Polizeistrafgesetz regelt die Lärmbelästigung beim sogenannten Wohn-, Freizeit- und Nachbarschaftslärm. Darin heißt es: Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Nach dem Polizeistrafgesetz ist der Lärm dann als ungebührlich anzusehen, wenn dieser gegen eine Verhaltensweise verstößt, die im Zusammenleben mit anderen Personen verlangt werden kann. „Ein Beispiel: Rasenmähen an einem Werktag nachmittags ist grundsätzlich störend, aber sozial üblich. Dieselbe Tätigkeit während der Nachtzeit wäre aber ungebührlich“, erklärt Schlöglmann.

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