Rechte und Pflichten in der Lehre
Unter 18-Jährige dürfen täglich maximal acht Stunden arbeiten
OÖ. Den Beginn eines Lehrverhältnisses besiegelt der Lehrvertrag. Dieser muss schriftlich abgeschlossen und vom Lehrberechtigten sowie vom Lehrling unterschrieben werden. Bei minderjährigen Lehrlingen müssen zusätzlich auch die Erziehungsberechtigten unterzeichnen. Der Lehrbetrieb muss den Lehrling bei der Gebietskrankenkasse und in der Berufsschule anmelden. Jeder Lehrling hat das Recht auf eine ordnungsgemäße Ausbildung. "Das heißt, dass alle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Lehrberufes vermittelt werden", so Arbeiterkammer-Präsident Johann Kalliauer. Lehrlinge dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind und ihre Kräfte nicht übersteigen. Im Gegenzug müssen sie sich bemühen, den gewählten Lehrberuf zu erlernen und regelmäßig die Berufsschule besuchen. Lehrlinge die während ihrer Ausbildungszeit ein Internat besuchen müssen, profitieren seit heuer von einer neuen gesetzlichen Regelung: Seit 1. Jänner 2018 ist der Lehrbetrieb gesetzlich dazu verpflichtet die Internatskosten für Berufsschüler zu übernehmen. „Für die jungen Menschen in der Lehrausbildung und deren Familien bedeutet die neue Regelung eine enorme finanzielle Entlastung“, sagt Kalliauer. Lehrlinge erhalten als Entgelt eine Lehrlingsentschädigung. Für Jugendliche gelten eigene Arbeitszeitbestimmungen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen sie nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Es gilt das Überstundenverbot. Bei Fragen zum Lehrvertrag hilft www.fragdieak.at und der AK-Rechtsschutz unter der Nummer +43 (0)50/6906-1.
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