Teure Strafen für Linzer Parksünder

Wer Hinweisschilder übersieht, wird schnell zur Kasse gebeten. Abschleppen ist nur selten gerechtfertigt.
  • Wer Hinweisschilder übersieht, wird schnell zur Kasse gebeten. Abschleppen ist nur selten gerechtfertigt.
  • hochgeladen von Andreas Baumgartner

„Das Parken ist nur während der Dauer Ihres Einkaufs für maximal eine Stunde erlaubt. Bei Zuwiderhandlung droht eine Besitzstörungsklage.“ Wer dann und wann seine Einkäufe mit dem Auto erledigt, kennt die Hinweisschilder an Parkplätzen vor Supermärkten oder Einkaufszentren. Große Unternehmen bezahlen Parkwächter, die vor Ort die Rechtmäßigkeit abgestellter Pkw überprüfen. In Linz führt etwa das Unternehmen "Parkrecht Verwaltungs GmbH" Kontrollen durch. Parkflächen werden elektronisch überwacht, Fahrzeuge und deren Kennzeichen von den „Parksheriffs“ mit Kamera oder Handy abfotografiert. Wird zu lange oder widerrechtlich geparkt, dann leitet das Überwachungsunternehmen eine „zivilrechtliche Anzeige“ ein. Eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei sucht mit den Beweisfotos um Halterauskunft an. Bald flattert dem Fahrzeugeigentümer ein Brief ins Haus. Darin wird zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung samt Zahlung eines Pauschalbetrags zur Vermeidung einer Besitzstörungsklage aufgefordert.
„Danke, 198 Euro Strafe, obwohl ich einkaufen war“ oder „modernes Raubrittertum“ machen Parksünder in den sozialen Medien ihrem Unmut über die hohen Forderungen Luft. Dabei sind Beträge von bis zu 300 Euro keine Seltenheit. Anwälte haben sich bei den Forderungen an festgelegte Tarife zu halten – das Honorar deckt den Aufwand für die Kanzleien ab. "Erscheint eine Forderung nicht gerechtfertigt oder überhöht, dann macht es Sinn, sich diesbezüglich von einem Anwalt oder einem der Autofahrerclubs beraten zu lassen“, so Ulrike Weiß vom Konsumentenschutz der AK OÖ.

Keine Woche ohne Anfrage

Das Thema ist ein Dauerbrenner. "Bei uns vergeht keine Woche ohne Anfrage", sagt Silvia Winklhamer vom ÖAMTC Rechtsservice. "Die Praxis ist seit Jahren gang und gäbe. Eine Besitzstörungsklage ist juristisch gesehen die einzige Möglichkeit, sich gegen Falschparker zu wehren. Wer als Geschädigter Autos einfach abschleppen lässt, begeht möglicherweise selbst eine Besitzstörung." Handelt es sich nur um eine geringfügige Überschreitung, kann es Sinn haben, hinsichtlich der Höhe des Honorars auf die Kulanz der Anwaltskanzleien zu setzen. „Eine Besitzstörungsklage ist bereits nach wenigen Minuten gerechtfertigt. Auch der Fall, wenn ein Fahrzeug dermaßen verparkt ist, dass ein mehrfaches Reversieren notwendig wird, kann den Tatbestand der Besitzstörung erfüllen", so Winklhamer. Die "Linzer Parkrecht Verwaltungs GmbH" zählt nahezu alle großen Supermarktketten zu ihren Kunden. Auch immer mehr Wohnungsgenossenschaften lassen ihren Parkraum überwachen. Dass hinter den angedrohten Besitzstörungsklagen ein Geschäftsmodell steckt, verneint die ÖAMTC-Juristin. "Die großen Ketten haben keine Einnahmen durch die Überwachung. Sie profitieren höchstens von der Abschreckung", so Winklhamer.
Den ÖAMTC erreichen auch Rechtsanfragen von Parkplatzinhabern, die sich ein "Rundum-Sorglos-Paket" nicht leisten können: "Da die Polizei nicht zuständig ist, fragen sich viele, was sie tun können. Wir raten dazu, das Problem im Gespräch zu lösen. Eine Klage sollte immer letztes Mittel sein", so Winklhamer.

Die rechtliche Lage

Parkplatzbesitzer haben das gute Recht, Falschparker von ihrem Grund fernzuhalten. Die Grundeigentümer legen auch die Bedingungen fest, unter denen Parken erlaubt ist: "Nur für Kunden", "Nur für eine Stunde".
Bei einer Besitzstörungsklage fordert ein Anwalt per Post eine Unterlassungserklärung und eine Pauschale (um die 300 Euro) zur Vermeidung der Klage. Es ist ratsam, die Erklärung zu unterschreiben. Bei einer Klage vor Gericht sind um die 450 Euro zu bezahlen.
Ist nicht erkennbar, dass Privatgrund vorliegt, könnte sich Widerstand lohnen. Bei Vorliegen guter Gründe verneinen die Gerichte durchaus auch die Berechtigung einer Besitzstörungsklage. Im Zweifel reicht eine minimale Beschilderung aus. Abschleppen ist meist nur bei kleineren Stellflächen rechtmäßig, etwa wenn Platzbedarf für Kunden besteht. (Quelle: ÖAMTC)

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