Geld zurück vom Finanzamt

Der Lohnsteuerausgleich kann fünf Jahre lang rückwirkend beantragt werden. | Foto: Fotolia/Gina Sanders
  • Der Lohnsteuerausgleich kann fünf Jahre lang rückwirkend beantragt werden.
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Wer den Weg durch den Begriffsdschungel des Steuerausgleichs scheut, verschenkt Geld. Bei der sogenannten Arbeitnehmerveranlagung, die fünf Jahre lang rückwirkend beim Finanzamt beantragt werden kann, wird die Steuer für das im betreffenden Jahr bezogene Einkommen berechnet.

Unter Berücksichtigung von Alleinverdienerabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag, Pendlerpauschale, Freibeträgen von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kann sich eine Steuerrückvergütung ergeben. Nachstehend die Erklärungen der wichtigsten Begriffe rund um den Steuerausgleich.

Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein Arbeitnehmer im Jahr 2013 für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen und für mehr als sechs Monate in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Der Partner darf dabei nicht mehr als 6000 Euro verdient haben. Der Absetzbetrag muss jedes Jahr neu beantragt werden.

Mehrkindzuschlag

Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei oder mehr Kindern erhalten. Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 20 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt.

Pendlerpauschale

Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter bestimmten Voraussetzungen, wenn zum Beispiel die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittelns zum Arbeitsplatz nicht zumutbar ist, besteht der Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale. Bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale steht Arbeitnehmern seit 2013 auch ein Pendlereuro zu - ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag, der abhängig von der Entfernung zur Arbeitsstätte ist.

Werbungskosten

Jeder aktiven Arbeitnehmerin und jedem aktiven Arbeitnehmer steht ein Werbungskostenpauschale in der Höhe von 132 Euro jährlich zu. Dieses Pauschale ist schon in den Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Als Werbungskosten gelten Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.

Außergewöhnliche Belastungen

Auch außergewöhnliche Belastungen werden von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Dazu zählen etwa Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr, Kranken- und Heilbehandlungskosten oder Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern.

Durchblick im Steuerdschungel - Hilfreiche Links:

Das Steuerbuch des Finanzministeriums

Help.gv.at

Arbeiterkammer: So machen Sie den Lohnsteuerausgleich

Leitfaden zur Arbeitnehmerveranlagung

10 Schritte zur Arbeitnehmerveranlagung

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