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Krank im Urlaub – was tun?

Krank im Urlaub | Foto: www.shutterstock.com

Krankenstand im Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen möglich

39 Grad Fieber in Italien, eine Darmgrippe in Kroatien … Oft wird man gerade dann krank, wenn der lang ersehnte Urlaub da ist und die Anspannung nachlässt. Stellt sich die Frage: Kann der Urlaub auch zum Krankenstand werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen schon, so Wolfgang Marchart, Service-Center-Leiter der NÖ Gebietskrankenkasse (NÖGKK) in Mistelbach: „Im Urlaub kann man ‚arbeitsunfä-hig‘ gemeldet werden, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Weiters muss die ärztliche Krankmeldung umgehend – also am Urlaubsort – erfolgen. Sie kann nicht als ‚Ferndiagnose‘ oder nachträglich zu Hause gemacht werden. Dritte Vorausset-zung ist, dass der Dienstgeber unverzüglich über den Krankenstand informiert wird.“ Ein-fach funktioniert die Krankmeldung bei einem Urlaub in Österreich: Hier gelten die glei-chen Bestimmungen wie bei einer Krankmeldung zu Hause.

Krankmeldung in Staaten mit zwischenstaatlichem Abkommen

Bei einem Urlaub in den 28 EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Mazedonien, Nor-wegen und der Schweiz gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich auf der Rückseite der e-card. Auch in Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien gilt die EKVK beim Arztbesuch. Sie muss aber vor einer Behandlung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorgelegt werden – dieser stellt dann einen ortsüblichen Krankenschein aus. In der Türkei gilt nach wie vor der Urlaubskrankenschein, der gegen einen ortsüblichen Krankenschein eingetauscht werden muss.

Im Regelfall verständigt der ausländische Krankenversicherungsträger die jeweilige Krankenkasse über den bestehenden Krankenstand.

Krankmeldung in Staaten ohne Abkommen

In allen anderen Staaten, bei denen kein zwischenstaatliches Abkommen besteht (etwa in Asien, Afrika oder der USA) stellt die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt – auf Verlangen – eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit (Krankenkstand) aus. Diese sollte alle Merkmale einer österreichischen Krankmeldung enthalten: Und zwar den Namen und das Geburtsdatum, Beginn und Ende des Krankenstandes sowie die Diagnose.

Marchart: „Nach Ende des Auslandsaufentalts benötigen wir diese Bestätigung, entweder sie wird per Post oder Fax geschickt oder Sie kommen persönlich vorbei. Der ärztliche Dienst der Kasse entscheidet dann über die Anerkennung des Krankenstandes. Im Einzelfall benötigen wir auch Behandlungsnachweise.“ Die gleiche Vorgehensweise gilt, wenn die e-card oder der Urlaubskrankenschein nicht anerkannt wird - was leider vorkommen kann.

Achtung: Die Krankenstands-Regelungen im Ausland gelten jedoch nur für Akut-Fälle. Wer sich gezielt für eine ärztliche Behandlung ins Ausland begibt, benötigt vorher die Zustimmung des ärztlichen Dienstes der NÖGKK.

NÖGKK-Tipp: Es gibt Behandlungskosten, die nicht bzw. nicht immer zur Gänze von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Empfehlenswert ist der Ab-schluss einer privaten Reisekrankenversicherung. Angeboten werden solche Services beispielsweise von Autofahrerorganisationen (ARBÖ, ÖAMTC), Alpinvereinen (Naturfreunde, Alpenverein, …) und Kreditkartenunternehmen. Eine Urlaubskrankenversicherung deckt auch eventuelle Selbstbehalte und einen Heimtransport bei Unfällen und schweren Erkrankungen ab.

NÖGKK-Service-Center Mistelbach
Adresse: 2130 Mistelbach, Roseggerstraße 46
E-Mail: mistelbach@noegkk.at
Versichertenhotline: 050 899-6100
www.noegkk.at

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