Jagdgesetz: "Öffentlichkeit braucht Parteienstellung"
Jurist Arnold Riebenbauer setzt sich bei Novellierung des Jagdgesetzes für Beschwerderecht für alpine Vereine und der Öffentlichkeit ein.
BEZIRK SPITTAL (ven). Das Land Kärnten will mit der Novellierung des Jagdgesetzes in den letzten Jahren auftretende Schwachstellen abstellen. Im Mittelpunkt stehen dabei vor allem der Ausgleich zwischen Wildstand und Waldzustand und die nur bedingt erfolgreichen Versuche zur Reduzierung insbesondere der Rotwildbestände. Jurist Arnold Riebenbauer (Alpenverein) setzt sich dabei angesichts der Situation im Maltatal und in Göriach (wir berichteten) für Parteienstellung der Öffentlichkeit, Bürgerinitiativen und alpiner Vereine ein.
Wild und Wald
Land- und Forstwirtschaft, Wildeinfluss und Rotwildstand, Wildfütterung und Abschusspläne stünden in einem ursächlichen Zusammenhang. „Es geht nicht um Wild oder Wald, es geht um Wild und Wald. Nur ein gesunder Schutzwald kann seine Funktion auch erfüllen. Man darf aber nicht vergessen, dass die Jagdwirtschaft genauso Teil unserer Landeskultur ist, wie die Land- und Forstwirtschaft“, betonte Jagdreferent Gernot Darmann.
Nur Anhörungsrecht
Nach einem Jagdgipfel prescht Riebenbauer deshalb vor. Im Maltatal, wo die Zundelsche Forstverwaltung ein Wildschutzgebiet beantragt hat, ist erste und letzte Instanz die Bezirksbehörde. "Demokratiepolitisch ist das ein Problem", so Riebenbauer zur WOCHE. Beschwerderecht gegen den Bescheid habe hier nur der Antragsteller, und der würde doch "kaum gegen seinen eigenen Antrag stimmen". Weitere Vereine könnten zwar angehört werden, doch ob deren Stellungnahme auf die Entscheidung Einfluss nimmt, obliegt gänzlich der Behörde.
Kompromisslösung
Riebenbauer verweist auch auf das oberösterreichische Jagdgesetz und fordert eine ähnliche "Kompromisslösung". Dort hätten die im Jagdgesetz definierten Vereine zwar keine volle Parteistellung, jedoch ein Beschwerderecht - eine Anfechtungsmöglichkeit der Behördenentscheidung. "Denn bei der Errichtung von Wildschutzgebieten handelt es sich um Eingriffe in gesetzlich normierte Rechte der Öffentlichkeit, und gerade diese Öffentlichkeit hat bisher keinerlei Möglichkeit auf eine Überprüfung der Entscheidung, die in ihre Rechte eingreift", erläutert der Jurist.
Aarhus-Vertrag verletzt
Damit nicht genug. An Darmann adressiert erwähnt Riebenbauer auch die "Aarhus-Konvention", der Österreich beigetreten ist. Diese sehe Bürgerbeteiligung in Umwelt- und Naturschutzfragen vor. "Hier wird Umweltorganisationen, ja selbst Bürgerinitiativen, das Recht der Verfahrensbeteiligung eingeräumt." Österreich käme diesem lediglich im Rahmen eines Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahrens (UVP) nach, nicht jedoch in sämtlichen anderen Materien. "Es läuft daher ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Österreich. Ich gehe davon aus, dass dann Gesetzesnovellen, die die Bürgerbeteiligung vorsehen, zwangsläufig folgen werden."
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