9 Punkte, die bei der Schneeräumung zu beachten sind
Die Pflichten von Liegenschaftseigentümern im Überblick.
VILLACH. Weil gerade wieder Schnee fällt: Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben im Ortsgebiet gewissen Winterpflichten. Eine Zusammenfassung:
1. REINIGUNG. Nach diesen Bestimmungen sind Immobilienbesitzer verpflichtet, die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern.
2. GEHSTEIG. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 Meter geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.
3. STRASSE. Bei der Räumung von Gehsteigen und privaten Parkplätzen darf der Schnee nicht auf die Straße „entsorgt“ werden.
4. GLATTEIS. Bei Schnee und Glatteis muss zudem entsprechend gestreut werden.
5. DACHLAWINE. Bei Dachlawinengefahr muss das Dach unverzüglich geräumt werden. Dasselbe gilt bei der Bildung von Eiszapfen. Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.
6. SCHNEEHAUFEN. Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden. Zur Ablagerung von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße benötigt man eine Bewilligung.
7. PROFI-RÄUMER. Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen dieses die genannten Pflichten.
8. DAUER-SCHNEEFALL. Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.
9. VERKEHRSSICHERHEIT. Außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung nicht. Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.
4 Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.