Tierquälerei: Rinder 30 Zentimeter in Fäkalien

Laufstall? Die einzige ersichtliche Stallöffnung ist von meterhohem Mist versperrt.
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  • Laufstall? Die einzige ersichtliche Stallöffnung ist von meterhohem Mist versperrt.
  • hochgeladen von Bernhard Schabauer

OTTENSCHLAG (bs). Am Mittwoch, 11. April 2018 fand in der Außenstelle Zwettl des Landesverwaltungsgerichtes NÖ eine Verhandlung wegen Tierquälerei statt. Die Amtstierärztin und Behörden gehen seit vorigen Sommer gegen einen Landwirt aus dem Raum Ottenschlag vor. Ihm wird vorgeworfen, seine Tiere zu quälen (Paragraf fünf Tierschutzgesetz, siehe zur Sache).

30 Zentimeter im Kot

Nach einer Anzeige im Sommer 2017 wurde die Amtstierärztin aktiv und beanstandete am 13. Juni 2017 nach einer Besichtigung schwere Missstände. Demnach sind 35 Rinder etwa 30 Zentimeter im Dreck gestanden, hätten keine Wassertränke zur Verfügung gehabt und einen schlechten Ernährungszustand aufgewiesen. Sie gab an, dem 58-jährigen Landwirt Verbesserungsaufträge erteilt zu haben. Tags darauf hätte es zwar bereits Fortschritte gegeben, aber noch keine ausreichende Verbesserung. Daraufhin hat die Amtstierärztin auch eine Anzeige nach Paragraf fünf verfasst. Erst nach einer weiteren Besichtigung im Juli und einer weiteren Strafanzeige nach Paragraf fünf im Oktober, nachdem der Stall wieder stark verschmutzt war, wurde die Behörde aktiver. Die Richterin fand im Rahmen der Verhandlung klare Worte: "So eine Haltung ist eine Katastrophe!"
Am 10. April, dem Tag vor der Verhandlung, hätte die Amtstierärztin einen normalen Stallzustand festgestellt. Warum der Beschuldigte der Verhandlung fernblieb und somit eine Vertagung verursachte, wurde von jeder Partei wohl unterschiedlich interpretiert.

Behörde versagt

Die Richterin Christine Trixner ließ im Rahmen der Verhandlung durchblicken, dass die Behörde aus ihrer Sicht nicht ordnungsgemäß vorgegangen sei. Denn demnach sei die erste Anzeige nach Paragraf fünf nicht verfolgt worden. Das hätte zur Folge, dass die vermeintlich zweite Amtshandlung nach Paragraf fünf bereits die Tierabnahme nach sich gezogen hätte.
Bezirkshauptmann-Stellvertreter Matthias Krall vertrat die Behörde. Er verweist nach einer Presseanfrage darauf, keine Informationen zum Verfahren weitergeben zu dürfen. Generell hält er jedoch fest: "Losgelöst vom konkreten Einzelfall ist anzumerken, dass die Bezirkshauptmannschaft Zwettl vollauf die Aufgaben und Vorschriften des Tierschutzgesetzes erfüllt und dabei vom Ziel dieses Gesetzes – Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf – geleitet wird."
Der Lokalaugenschein soll demnächst durchgeführt und ein Urteil gesprochen werden.

Zur Sache:
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40096409

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