Waldbrandgefahr: Behörde setzt Verordnung in Kraft
So früh wie noch nie wird Feuermachen und Rauchen im Wald verboten
BEZIRK ZWETTL. Am 24. April wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl so früh wie noch nie die Waldbrandverordnung in Kraft gesetzt. Nachstehend der originale Wortlaut.
Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Waldbrandgefahr ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Zwettl:
V E R O R D N U N G
Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, i.d.g.F. wird für den Verwaltungsbezirk Zwettl zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirks Zwettl sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstge-setzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 26. April 2018 (Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Zwettl) in Kraft.
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