Überwachungskameras: Erlaubt oder nicht?
Überwachungskameras: Auf den Schutz der eigenen vier Wände wird immer mehr Wert gelegt.
BEZIRK (aju). Die Einrichtung einer Videokamera am eigenen Haus mag zwar für Sicherheit sorgen, sollte aber auf jeden Fall gut durchdacht sein. Was erlaubt ist und was nicht, erklärt der stellvertretende Bezirkspolizeikommandant von Spittal Hannes Micheler.
Echtzeit oder Aufnahme
"Grundsätzlich sollte zu allererst festgehalten werden, dass eine Videoaufnahme immer bei der Datenschutzkommission gemeldet werden muss", erklärt Micheler. Die Ausnahme bilden jedoch sogenannte Live-Videos oder Echtzeitüberwachungen. Dazu gehören zum Beispiel Türsprechanlagen mit Bildübertragung und alle anderen Echtzeitübertragungen, die ausschließlich für persönliche oder private Tätigkeiten dienen. Der entscheidende Unterschied besteht in der Aufzeichnung. "Problematisch wird es erst dann, wenn eine Aufzeichnung stattfindet. Diese Art der Datenaufzeichnung darf nur innerhalb des eigenen Grundstückes erfolgen", so Micheler.
Richtige Überwachung
Entschließt man sich, eine Kamera am eigenen Haus anzubringen, ist es wichtig, dass das Abgebildete nur das eigene Grundstück betrifft. "Sollte zum Beispiel der Grund eines Nachbarn auf der Aufzeichnung zu sehen sein, ist das bereits strafbar und kann mit einer Strafe von bis zu 10.000 Euro enden", erklärt Micheler. Sollte doch ein anderer als der eigene Grund mit überwacht werden, so muss dies nachvollziehbare Gründe haben, die bei der Datenschutzkommission auch angegeben werden müssen. "Für die Zulassung dieser Überwachung würde sprechen, wenn man zum Beispiel ein Juweliergeschäft betreibt und den Gehsteig vor dem Geschäftslokal mitfilmt. Hier geht es dann nämlich um einen gefährdeten Bereich und dieser darf überwacht werden", so Micheler.
Verhältnismäßigkeit
Geprüft werden die angegebenen Gründe immer auf ihre Verhältnismäßigkeit. Hier wird die Frage gestellt, welches Rechtsgut geschützt wird. "Kurz gesagt, wenn ich als Juwelier nur meinen Eingangsbereich überwachen möchte, wäre dies verhältnismäßig. Würde ich allerdings die gesamte Gasse, in der sich mein Lokal befindet, überwachen wäre das mit Sicherheit unverhältnismäßig. Unumstritten ist auf jeden Fall, dass ein Video hilfreich für die Aufklärung eines Vergehens sein kann, da man dadurch eine Täterbeschreibung oder dergleichen erhält. "In Wohnanlagen darf allerdings keine Kamera aufgestellt werden, wenn dadurch auch andere, wenn auch nur beim Vorbeigehen, gefilmt werden", informiert Micheler. Darauf sollte auch geachtet werden, da nur ein rechtens aufgenommenes Video im weiteren Verlauf verwendet werden darf.
Eine Attrappe als Abschreckung
Wirkungsvoll als Abschreckung kann auch eine Attrappe sein: "Sie darf jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass fremde Grundstücke überwacht werden", erklärt Micheler. Eine Attrappe darf also ebenso nur auf das eigene Grundstück gerichtet werden, ist aber, im Gegensatz zur echten Überwachungskamera, nicht meldepflichtig. "Bei Firmengeländen ist es hingegen Pflicht, ein Hinweisschild für die Videoüberwachung anzubringen", so Micheler.
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