Ex-Bürgermeister auf Anklagebank
Bezirksgericht Tulln: Mauerbacher Gottfried Jelinek muss sich wegen Urkundenunterdrückung verantworten.
TULLN / ZENTRALRAUM / MISTELBACH. "Wenn nicht ein Rosenkrieg innerhalb der Familie Jelinek ausgebrochen wäre, hätten wir niemals erfahren, dass uns 175.000 Euro zustehen", sagt Otto Vogl-Proschinger, seines Zeichens Präsident des Tierheims Dechanthof in Mistelbach gegenüber den Tullner Bezirksblättern.
Ein Haus, ein Auto, ein Sparbuch
Im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung der Schwester des ehemaligen Bürgermeisters von Mauerbach, Gottfried Jelinek – dem auch die Ehrenbürgerschaft in der knapp 3.700-Seelen-Gemeinde zuerkannt wurde –, erfuhr Vogl-Proschinger vom Notar, dass dem Tierheim ein Haus, ein Auto und ein Sparbuch mit knapp 40.000 Euro zustehen würden.
"Natürlich haben wir uns darüber gefreut, dass uns noch weitere Sparbücher zustehen, das wussten wir bis zu dem Tag nicht, an dem wir von Jelineks Ex-Schwiegersohn kontaktiert wurden", erklärt der Präsident. Die Sparbücher soll der ehemalige Bürgermeister an sich genommen haben. Zu Recht, wie er meint: "Die Übergabe hat zwischen mir und meiner Schwester ein halbes Jahr vor ihrem Ableben stattgefunden", so Gottfried Jelinek. Bereits in mehreren Anläufen habe das Tierheim versucht, das Recht geltend zu machen: "Da geht es ja schließlich nicht um persönliche Bereicherung, sondern um ein Tierheim, das Spenden immer dringend benötigt", erläutert Vogl-Proschinger.
Von Freiheits- bis Geldstrafe
Waren bei den Ladungen noch die § 229 (1) StGB; § 297 (1) 1. Fall StGB, § 146 StGB – also Urkundenunterdrückung, Verleumdung und Betrug angeführt, so stehe aktuell nur der § 229 Absatz 1 bei der am Tullner Bezirksgericht Ende März stattfindenden Hauptverhandlung an, wie Andrea Humer, Vizepräsidentin des Landesgerichtes in St. Pölten, mitteilt. Und das Strafausmaß? Dies hänge von der Unbescholtenheit des Angeklagten ab, ob das Delikt schwerwiegend sei und ob Vorstrafen vorliegen. Ob eine Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr), eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt wird, liege beim Richter. Die Bezirksblätter informieren weiter. Es gilt die Unschuldsvermutung.
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